Vermietungs AGB Karhuja GmbH

(Stand 03/2024)

Allgemeine Hinweise

Im Sinne des besseren Verständnisses und der besseren Lesebarkeit des Dokuments werden innerhalb der AGB’s folgende Sachpronomen für die Vertragsparteien verwendet:

Definition:

Kunde/-in fortan Mieter
Karhuja GmbH fortan Vermieter

Im Sinne der vollumfänglichen Gleichberechtigung ist mit Verwendung dieser Sachpronomen zur Ansprache der Vertragsparteien eine genderneutrale Ansprache gewährleistet.

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrags

Der Mietvertrag kommt ausschließlich mit der Firma Karhuja GmbH, Mohnstr. 1/6, 71083 Herrenberg (fortan: Vermieter) zustande. Die Betreuung vor Ort und Übergabe der Mietfahrzeuge erfolgt durch unsere Vermietstation in 71034 Böblingen, Goethestr. 13.

Der Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag über das entsprechende Mietfahrzeug zugrunde und keine Gesamtheit von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters. Die Vorschriften zum Pauschalreiserecht gemäß den §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. EGBGB finden keine Anwendung auf die Vermietung eines Fahrzeugs. Der Mieter plant und führt seine Reise selbständig durch und setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein, so dass Vorschriften des Reisevertragsrechts auch nicht sinngemäß zur Anwendung kommen, da nur eine Reiseleistung angeboten wird.

Der Mietvertrag ist unabhängig von einer eventuellen Einreisebeschränkung im vom Mieter geplanten Zielort gültig, sofern die Nutzung des Mietfahrzeugs behördlich generell erlaubt ist.

Bestandteil des Mietvertrags ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll, so wie die allgemeinen Hinweise zur Nutzung des Mietfahrzeugs.

Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, getroffen wurden, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrags über das Mietfahrzeug kann nur schriftlich erfolgen.

2. Angebot und Annahme der Mietleistung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an. Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-E-Mail (Instant Mail) von dem Vermieter über den Erhalt der Buchungsanfrage. Mit dem Versenden der schriftlichen und aktiv von dem Vermieter ausgelösten Buchungsbestätigung (per E-Mail) ist die Fahrzeugbuchung für den Vermieter
verbindlich angenommen und das Mietfahrzeug gilt als fest und verbindlich gebucht.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

a. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Übergabeprotokoll des Mietfahrzeugs
b. die Buchungsbestätigung per E-Mail
c. die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.

3. Mindestalter und berechtigte Fahrer/-innen

Sowohl der Mieter als auch alle Fahrer/-innen des Mietfahrzeugs müssen mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen des entsprechenden Mietfahrzeugs berechtigt, sein.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern/-innen geführt werden. Gestattet der Mieter einem(r) nicht berechtigten Fahrer/-in, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar.

Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch eine(n) nicht berechtigten Fahrer/-in verursacht werden. Der/Die nicht berechtigte Fahrer/-in genießt keinen Versicherungsschutz durch vom Vermieter angebotene Zusatzleistungen. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft und haften als Gesamtschuldner. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den oder die Mieter auf Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.

Der Mieter und alle Fahrer/-innen müssen bei der Übernahme des Mietfahrzeugs die für dessen Führen erforderliche Fahrerlaubnis und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert.

Der Mieter hat das Handeln des/der Fahrers/-in wie eigenes Handeln zu vertreten.

Der Mieter sichert dem Vermieter schriftlich zu, dass bei der Übernahme des Mietfahrzeugs sowie während des Mietvorgangs kein Entzug der Fahrerlaubnis für alle Fahrer/-innen vorliegt und sie nicht mit einem Fahrverbot belegt sind. Eine Kopie der im Original vorgezeigten Fahrerlaubnis und des im Original vorgezeigten Personalausweises oder Reisepasses verbleibt bei den Unterlagen des Vermieters.

Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke des Mieters oder dessen Mitarbeitern/-innen zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern/-innen überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter/-innen überlassen wird, die Fahrzeug- führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.

4. Mietpreise, Mietdauer, Frei-Kilometer und zulässiger Fahrbereich

Der Mietpreis wird nach dem vom Mieter gewünschten Inanspruchnahmezeitraum des Mietfahrzeugs berechnet.

Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem

• Tagesmietpreis der jeweils gültigen Preisliste
• ggf. zugebuchtem Equipment
• und zusätzlichen Dienstleistungen (bspw. x-perience Pakete) zusammen.

Fällt eine zusammenhängende Miete in verschiedene Zeiträume wird der Mietpreis für jeden einzelnen Tag entsprechend der Preisliste ermittelt.

Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen im üblichen Rahmen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz.

Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietfahrzeug nicht termingerecht zurückbringt oder zur Abholung bereitstellt und dem Vermieter übergibt.

Eine Kilometer-Beschränkung existiert nicht.

Der Fahrbereich des Mietfahrzeugs ist beschränkt auf die nachstehend aufgeführten Länder:
Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Abweichungen können nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters und nur schriftlich im Mietvertrag ergänzt werden.

5. Mautgebühren

Sämtliche Mautgebühren gehen zu Lasten des Mieters und werden, sofern nicht bereits vom Mieter bezahlt, dem Mieter vom Vermieter berechnet. Der Mieter haftet außerdem für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

6. Sonderrabatte

Sonderrabatte (Aktionspreise, Angestelltenrabatte oder Messeaktionen usw.) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar. Alle Preise verstehen sich inklusive der aktuell gültigen Mehrwertsteuer.

7. Zahlungsbedingungen, Umbuchung, Stornierung und Kündigung

Bei Fahrzeugbuchungen mit einem Vorlauf von 21 Tagen und mehr zum Startdatum der Buchung, ist vom Mieter nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung, innerhalb von 3 Tagen eine Mietpreisanzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises an den Vermieter zu leisten. Andernfalls behält sich der Vermieter das Recht vor, die Buchung zu stornieren. Der Restbetrag des Mietpreises in Höhe von 70% ist mit einem Vorlauf von 14 Tagen zum
Startdatum der Buchung per Überweisung oder PayPal auf das Konto des Vermieters zu leisten. Bei Fahrzeugbuchungen mit einem Vorlauf von weniger als 21 Tagen zum Startdatum der Buchung, ist vom Mieter, nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung, innerhalb von 3 Tagen der Gesamtpreis in Höhe von 100% per Überweisung oder PayPal auf das Konto des Vermieters zu leisten.

8. Kaution

Die Kaution in Höhe von €1.500,- ist durch den Mieter bei Übernahme des Mietfahrzeugs per Kredit- oder EC-Karte beim Vermieter zu hinterlegen. Die Rückzahlung erfolgt – unter Vorbehalt eventueller Schäden und Mängel – unverzüglich nach abgeschlossener Rückgabe des Mietfahrzeugs. Bei einer Mietdauer bis zu 7 Tagen ist alternativ eine Kreditkarten-Deckungsreservierung bei Visa oder Mastercard durch den Vermieter möglich.

Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund.

9. Änderungen des Mietzeitraumes

Sollten auf Wunsch des Mieters nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder Reisezeitraums vorgenommen werden, so entstehen beim Vermieter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einer Stornierung der Reservierung. Der Vermieter muss dem Mieter daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für eine Stornierung ergeben hätten. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer vom frühesten bestätigten Reservierungszeitraum ausgehend zu folgenden Stornobedingungen berechnet:

• Stornierung bis zum 45. Tag vor Mietbeginn 15% des Mietpreises,
• vom 44. bis zum 22. Tag vor Mietbeginn 50% des Mietpreises,
• vom 21. bis zum 7. Tag vor Mietbeginn 80% des Mietpreises,
• vom 06. bis zum Abreisetag oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

Sollte der Reiseantritt auf Grund von Reisebeschränkungen im europäischen Wirtschaftsraum, auf Grund einer pandemischen Lage nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, bietet der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit der kostenfreien Umbuchung seines Reisezeitraums zu gleichen Konditionen an. Eine Erstattung des Differenzbetrags bei Umbuchung in eine niederwertige Saisonkategorie ist ausgeschlossen und wird mittels Wertgutschein abgegolten.

10. Übernahme des Mietfahrzeugs

Die Übergabe und Rücknahme des Mietfahrzeugs findet – sofern nicht gesondert anderweitig vereinbart – zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter statt. Im Rahmen der Übergabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, an einer durch den Vermieter durchgeführten Fahrzeugeinweisung (On-Boarding) teilzunehmen. Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll in Form einer Checkliste erstellt.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich an und diese werden im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am

Mietfahrzeug hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (Sorgfaltspflicht des Mieters).

a. Zur Abhilfe hat der Mieter festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.
b. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Mietfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter hat wegen der Zurverfügungstellung des Mietfahrzeugs durch den Vermieter in einem nicht vertragsgemäßen Zustand das Recht auf Rücktritt, Abhilfe, Mietminderung oder Kündigung und Schadenersatz, soweit der Vermieter einen Mangel des Mietfahrzeugs zu vertreten hat.

Unterbleibt eine Anzeige, kann der Mieter verpflichtet sein, dem Vermieter den daraus entstehenden Folgeschaden zu ersetzen.

Der Mieter kann gegen den Vermieter keine Mietminderung für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel herleiten, wenn der Mangel bereits vor Vertragsschluss bekannt war. Eine vertragsgemäße Leistung gilt nicht als Mangel.

11. Anzeigepflicht des Mieters bei Defekten oder verlorenen Gegenständen

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich verlorene oder defekte Gegenstände zur Instandsetzung der Mietsache anzuzeigen.

12. Mitnahme von Tieren

Die Mitnahme von Tieren ist nur nach vorheriger Rücksprache und schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet.

13. Rauchen im Fahrzeug

Das Rauchen im Mietfahrzeug ist untersagt. Der Vermieter wird dem Mieter einen daraus entstandenen Schaden – auch in Form von Wertminderung – berechnen.

14. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

• Das Mietfahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern,
• Das Mietfahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage,
• Sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers des Mietfahrzeugs dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten, wenn die Kontrollleuchten des Mietfahrzeugs ein Problem signalisieren (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) und
• Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das Mietfahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Mietfahrzeug befindet.

Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von €100,- als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Mietfahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

15. Rückgabe des Fahrzeugs

Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter ein Rückgabeprotokoll in Form einer Checkliste. Der Vermieter verpflichtet sich auf diesem Rückgabeprotokoll eventuell entstandene Schäden oder Mängel am Fahrzeug, die während des Mietzeitraums des Mieters entstanden sind, zu dokumentieren. Das Rückgabeprotokoll ist vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen. Sollte die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten, ohne persönliche Rückgabe, stattfinden, akzeptiert der Mieter das Übergabeprotokoll wie vom Vermieter einseitig unterschrieben im Nachgang zur Verfügung gestellt.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der vereinbarten Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Mietfahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Mietfahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Falls eine Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Jedem Mietfahrzeug ist eine genau definierte Übergabe- und Rückgabezeit zugeordnet, die im Mietvertrag dokumentiert wird. Für die Rückgabe des Mietfahrzeugs sollte so viel Zeit eingeplant werden, dass eine Überprüfung des Mietfahrzeugs bezüglich Schäden und Mängel ohne Zeitdruck stattfinden kann. Sollte für eine ordnungsgemäße Rückgabe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, erfolgt die Kontrolle auf Schäden und Mängel in Abwesenheit des Mieters durch den Vermieter.

Bei verspäteter Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Mietdauer oder bei Rückgabe eines durch Verschulden des Mieters nicht fahrbereiten Mietfahrzeugs, berechnet der Vermieter pro angefangener halber Stunde €25,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamt-Tagespreis) und macht den Mieter für eventuelle Schadenersatzansprüche verantwortlich, die der Nachfolgemieter oder andere Personen gegenüber dem Vermieter infolge der verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht.

Dies gilt nicht, wenn die Verspätung durch den Vermieter verursacht wurde.

Die Chemie-Toilette ist in entleertem- und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Für die Entleerung und Reinigung berechnet der Vermieter dem Mieter einmalig €200,-.
Das Geschirrset ist in sauberem Zustand zurückzugeben. Für das Spülen von verunreinigtem Geschirr berechnet der Vermieter dem Mieter einmalig €50,-.
Fehlende Gegenstände werden entsprechend der Preisliste mit dem Mieter abgerechnet.
Defekte Gegenstände werden ebenfalls entsprechend der Preisliste mit dem Mieter abgerechnet, sofern der Defekt auf eine unsachgemäße Benutzung während der Mietzeit zurückzuführen ist.

Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (besenrein und Oberflächen abgewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von €150,- berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderpauschale von €200,- berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderpauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B.
durch Schlamm) zu tragen.

Es besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus.

Einer weiteren Nutzung widerspricht der Vermieter bereits jetzt ausdrücklich.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Mietfahrzeug kann anderweitig vermietet werden (Schadenminderungspflicht des Mieters). Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten.

16. Nicht gestattete Nutzung des Mietfahrzeugs und Nutzungsverbote

Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des zulässigen Fahrbereichs (vgl. Ziffer 3) gestattet. Außerhalb des zulässigen Fahrbereichs besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.

Will der Mieter das Mietfahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich, die zusätzlich im Mietvertrag festgehalten sein muss.

Vom Vermieter ausdrücklich nicht gestattet ist die Nutzung des Mietfahrzeugs zu folgenden Zwecken:

• Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettrennen, Fahrertraining, Fahrzeugtests oder Geländefahrten (bei Allradfahrzeugen sind Geländefahrten ausnahmsweise gestattet),
• Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge – wobei die Anmietung des Mietfahrzeugs zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern/-innen (bei Anmietung durch Firmenkunden) keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck darstellt,
• Nutzung in ungeeignetem Gelände (z.B. unebener Felsgrund, nasse/weiche Grasflächen, enge Durchfahrt durch Bäume/Sträucher),
• Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen mit Ausnahme der mitgelieferten Gasflasche in der dafür vorgesehenen Halterung,
• Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind und
• Weiter- und Untervermietung des Mietfahrzeugs.

Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer/-in nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis vorläufig oder endgültig entzogen wurde oder der/die Fahrer/-in infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Mietfahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtige(r) Fahrer/-in).

Alle Mietfahrzeuge sind mit einem “WiFi“-Netzwerkpaket (Dachantenne, Router, Datenkarte) ausgestattet. Der Vermieter stellt mit diesem Paket dem Mieter einen verschlüsselten Internet Hotspot zur Verfügung. Rechtliche Grundlage für die Nutzung des Internet Hotspot sind die Nutzungsbedingungen des Vermieters für das Gäste-WLAN sowie die AGB des Mobilfunkanbieters, die er jederzeit in den Räumen des Vermieters einsehen kann oder auf Verlangen dem Mieter in Kopie ausgehändigt werden können.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Mietfahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können.
Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren.

Hält sich der Mieter nicht an die vorstehenden Nutzungsgebote und Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Mietfahrzeugs vor, die auch zusätzlich zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen können.

Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen.

17. Schäden am Fahrzeug, Haftung für verdeckte Mängel

Der Vermieter hat alle Schäden und Mängel im Rückgabeprotokoll schriftlich festzuhalten.

Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die vom Vermieter binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden.

Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters.
Der Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters bleibt bestehen.

18. Fürsorgepflicht des Vermieters und Versicherungsschutz

Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann. Im Fall einer solchen Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietfahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Mietfahrzeugs entstandenen Mängel des Mietfahrzeugs oder sonstige Schäden.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Mietfahrzeugs.

19. Haftung des Mieters, Vollkaskoschutz, Unfall und Kaution

Für Beschädigungen, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, haftet der Mieter bis zu einem Betrag von €1.000,- pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von dem Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

Einwendungen gegen diesen Einbehalt kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung ersatzlos.

Dies gilt auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden.

Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach dieser Ziffer und Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls auf vollen Ersatz des Schadens, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.

Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung des Mietfahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken, durch unsachgemäß verstautes Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs entstanden sind.

Im Übrigen gilt die gesetzliche Haftung.

20. Entfallen des Versicherungsschutzes, Versicherungsausschluss

Ausdrücklich ist zu erwähnen, dass jeglicher Versicherungsschutz bei Verstößen gegen die Miet- und Vertragsbedingungen entfällt.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Wasser- und Salzwasserschäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind.

Auch persönliches Eigentum, das durch einen Unfall oder Diebstahl beschädigt wird oder abhandenkommt, ist nicht versichert.

Von jeglichem Versicherungsschutz ausgenommen sind die folgenden Fälle:

• Schäden, die durch Festfahren im Wasser entstehen,
• Schäden, die durch die Berührung des Mietfahrzeugs mit Salzwasser entstehen,
• Schäden, durch Handlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrags, dieser Bedingungen (z.B. Fahren unter Drogen oder Alkoholeinfluss) und/oder grobe Fahrlässigkeit entstehen,
• Schäden, die durch die Verwendung eines falschen Treibstoffs oder das Nicht-Nachfüllen von Wasser, Öl, AdBlue etc. unter Missachtung der Warnanzeigen im Mietfahrzeug verursacht wurden,
• Reifenschäden, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind,
• Reparatur- und Abschleppkosten, die durch Fahrten auf unerlaubten Straßen oder in verbotenen Gebieten entstanden sind,
• Kosten für die Bergung oder das Abschleppen des Mietfahrzeugs, die durch eigenes Verschulden des Mieters entstanden sind und
• Kosten für verlorene oder im Mietfahrzeug eingesperrte Fahrzeugschlüssel.

21. Verkehrsunfälle, fristlose Kündigung und Haftungsbeschränkung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Mietfahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.

Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Mietfahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze in Textform zukommen zu lassen. Dies gilt selbst bei geringfügigen Schäden.

Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Ansprüche eines Unfallgegners dürfen nicht anerkannt werden.

Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm eine Obliegenheitsverletzung nach dieser Ziffer vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Mietfahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht.

Keine Haftung des Mieters besteht insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Mietfahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

Leistet bei Fremdverschulden die Versicherung des Schädigers nicht, haftet der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligung (vgl. Ziffer 7).

Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Ziffer 6 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Mietfahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.

Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

22. Unmöglichkeit

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für ihn unmöglich geworden ist zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mietfahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, oder wenn der Vormieter das Mietfahrzeug unerlaubt verspätet oder beschädigt an den Vermieter zurückgibt und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

Dem Mieter wird in diesem Fall der bereits bezahlte Betrag zurückerstattet. Ein Schadensersatz kann dabei nicht geltend gemacht werden.

23. Technische und optische Veränderungen, Entfernung Werbezeichen

Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen. Zu optischen Veränderungen zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

Die Überklebung und/oder Entfernung der Karhuja Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine ergänzende Beklebung (Co-Branding) kann im Einzelfall nach Absprache mit dem Vermieter gestattet sein.

24. Pannen und Reparaturen

Bei einer Fahrzeugpanne greift die Mercedes-Benz Mobilitätsgarantie (MobiloVan) laut aktuell geltenden Bedingungen.

Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, z.B. um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von €150,- ohne Weiteres bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.

Größere Schadens-Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

Eine Kostenerstattung ohne Vorlage entsprechender Rechnungsbelege und Teile ist ausgeschlossen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

25. Kraftstoffe, Öle und Betriebsstoffe

Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff sowie anfallende Öle und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters. Die Mietfahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Bei fehlendem Kraftstoff wird dies im Rückgabeprotokoll vermerkt und vom Vermieter nachgetankt. Neben den anfallenden Spritkosten wird dem Mieter eine einmalige zusätzliche Gebühr von €25,- für das Nachtanken in Rechnung gestellt.

26. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren

Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von €25,- je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

27. Satellitengestützte Ortung der Fahrzeuge

Die Mietfahrzeuge sind ab Werk mit einem GPS/LTE Ortungs- und Kommunikationssystem ausgestattet. Das System ist ausschließlich dafür bestimmt, die aktuelle Position und den technischen Zustand des Mietfahrzeugs bei begründetem Bedarf abzurufen. Das System speichert in regelmäßigen Intervallen die Position des Mietfahrzeugs. Sollte dem Mieter das Mietfahrzeug gestohlen werden, ist es dadurch möglich, das Mietfahrzeug schnell wieder zu finden. Der Mieter ist aus diesem Grund verpflichtet, den Diebstahl des Mietfahrzeugs dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen.

28. Ausschlussfrist und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Mietleistungen hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Mietfahrzeugs schriftlich beim Vermieter anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn den Mieter kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft. Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme durch den Vermieter. Hat der Mieter Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

29. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Ordnungswidrigkeiten

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Böblingen, der Sitz des Vermieters – soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtstand gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand vereinbart, insbesondere soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder wegen dieses Vertrages findet deutsches Recht Anwendung.

Verkehrsverstöße (Parkverstöße, Verkehrsdelikte und dergleichen) die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen, sind durch den Mieter vor Ort zu regeln. Bei Verfahren, welche der Vermieter nachträglich bearbeiten muss, wird dem Mieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr von €35,- pro Verfahren in Rechnung gestellt.

30. Teilnichtigkeit

Ist eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.